Satzung des Vereins SchrittWeise e.V.

 

§ 1 Name/Sitz/Eintragung/Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen SchrittWeise e.V.
      (Verein zur Förderung cerebral geschädigter Menschen im Altenburger Land)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altenburg,
      Reg.-Nr. VR 834 eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Unterstützung und Beratung von Familien, deren Kinder durch eine Hirnschädigung oder sonstige Beeinträchtigung behindert sind

  • Ermöglichung von Therapien, die den Bedürfnissen des Kindes und der Familie bestmöglich angepasst sind, z.B. Petö (konduktive Förderung), Manualtherapie, Atlastherapie, Cranio-Sacral-Therapie, etc.  

  • Durchführung von Therapiewochen mittels der Beauftragung von selbständigen Therapeuten, in denen Betroffene mit unter Satz 2 aufgeführten Therapien vertraut gemacht werden

  • finanzielle Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen für geeignetes Fachpersonal zum Pädagogisch therapeutischen Konduktoren (PTK), Heilpädagogischen Förderlehrer (HFL) und Konduktiven Gruppenassistenten (KGA).

  • öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Verbänden, Fachärzten und Therapeuten, um auch über nicht schulmedizinisch anerkannte Therapieformen zu informieren und Aufgeschlossenheit dafür zu erzielen bzw. deren Anerkennung zu erwirken.
  • die Beschaffung und Verwendung von Spenden für Maßnahmen der konduktiven Förderung für Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 Abgabenordnung.

Der Verein versteht sich als Selbsthilfegruppe und will den Erfahrungsaustausch unter betroffenen Familien fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Die Arbeit des Vereins wird finanziert aus Mitgliedsbeiträgen, dem Verkauf von Sondermarken, Sammlungen, Spenden, Einnahmen aus eigener Tätigkeit, sowie Zuschüssen aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins aus dem Vereinsvermögen keine Anteile erhalten.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Natürliche Mitglieder sind:

  • ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

  • Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Aufnahme erforderlich)

(2) über den Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod bei natürlichen Personen,
      durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation bei juristischen Personen.

(4) Zum Austritt aus dem Verein ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich und diese muss bis spätestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgt sein.

(5) Ein Mitglied, das in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, kann durch den Vorstand fristlos ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds.

(6) Entstehen einem Vorstands- oder einem anderen Vereinsmitglied bei der Erfüllung eines Auftrages Unkosten (Porti, Telefon etc.), so werden diese gegen Vorlage der Belege vom Verein erstattet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung (§7).

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

 (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die jeweils schriftlich vorzulegende Jahresrechnung und den Jahresbericht sowie über die Entlastung des Vorstandes für seine Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode.

       Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

  • die änderung der Satzung,

  • die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,

  • Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge,

  • Entscheidung über den Einspruch gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes oder die Ausschließung durch den Vorstand,

  • Auflösung des Vereins

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet des Weiteren über

  • die Höhe der Beiträge

  • die Befreiung von Beiträgen im Einzelfall

  • Aufgaben des Vereins

  • An -und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

  • Beteiligung an Gesellschaften

  • Aufnahme von Darlehen

  • Genehmigung der Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

  • Verwendung von Spendengeldern über 5.000 €

  • Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 20% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. In letzterem Falle soll ein Antrag formuliert werden, über den die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen soll.

(7) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind vertretungsberechtigt. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand führt eine konstituierende Sitzung durch, in der er die einzelnen Funktionen bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen beauftragen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Bestellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB

  • Verwendung von Spendengeldern bis 5.000 €. Der Verwendungszweck ist im Jahresfinanzbericht nachzuweisen.

(3) Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Beschlussfassungen eine Stimme.

(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

(7) über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem beauftragten Protokollführer zu unterschreiben ist. Auch die im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 9  Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienen Vereinsmitglieder.

(2) über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen (vorläufige Satzungsänderung). Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Bis dahin ist die vorläufige Satzungsänderung gültig.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder Beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.     

  

  • Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung tritt die Satzung am 14. Februar 2005 in Kraft.
  • 1. Satzungsänderung: beschlossen am 12. Juli 2005
  • 2. Satzungsänderung: beschlossen am 25. Mai 2009